(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.
(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.
(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.
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