(1) Ein psychologischer Persönlichkeitstest muß geeignet sein, insbesondere über die Persönlichkeitsstruktur der Bewerber Aufschluß zu geben.
(2) Die zur Anwendung gelangenden psychologischen Persönlichkeitstests müssen nach allgemein anerkannten Verfahren den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.
(3) Die Auswertung von psychologischen Persönlichkeitstests hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.
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