(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste oder | |||||||||
b) | Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter, Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter | |||||||||
auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 bzw. im Falle der Ergänzung nach § 19 Abs. 2 berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 umfasst. |
(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen..
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