§ 19 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste sowie

b)

Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter und Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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