(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Servicedienste sowie | |||||||||
b) | Modellfunktionen Infrastruktur Assistenzdienst, Infrastruktur Facharbeiter und Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter | |||||||||
hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. | Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5; | |||||||||
2. |
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.
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