§ 12 K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.

(2) Die sich für jeden Bewerber einer Einzelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(3) Die sich für jeden Bewerber einer Sammelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 3 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zusammen mit 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 4 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.

(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 und 3 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist. Im Falle der Anordnung des Entfalles eines Verfahrensschrittes ist die prozentmäßige Gewichtung dieses Verfahrensschrittes aliquot auf die noch verbleibenden aufzuteilen.

(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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