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Mittlerer Verwaltungsdienst
Schreibkräfte
Objektivierungsverfahren
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für Schreibkräfte hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus demeine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder | |||||||||
b) | Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst | |||||||||
hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. | Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5; | |||||||||
2. |
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt nach § 4 Z. 2 lit c zu bestehendarstellt.
(23) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
1. |
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2. |
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3. | Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt. |
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Mittlerer Verwaltungsdienst
Schreibkräfte
Objektivierungsverfahren
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für Schreibkräfte hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus demeine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder | |||||||||
b) | Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst | |||||||||
hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. | Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5; | |||||||||
2. |
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt nach § 4 Z. 2 lit c zu bestehendarstellt.
(23) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
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3. | Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt. |
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