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(1) Vor jeder Besetzung einer Planstelle eines Facharztes ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführenDie Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Ausschreibung darf auch in FormMitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Sammelausschreibung - und zwar jeweils für eine Abteilung - erfolgen. Von der Ausschreibung darf abgesehen werdenAuswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung besteht: in diesem Fall gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” und nach Möglichkeit in der “Kärntner Ärztezeitung” zu erfolgen. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß die Beurteilungskommission (Abs. 4) jene fachlichen Unterlagen festzulegen hat, die vom Bewerber beizubringen sind, und daß die Bewerbungsfrist mit mindestens vier Wochen festzusetzengeistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(3) Für oder das Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 bis 12 sinngemäßMitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(1) Vor jeder Besetzung einer Planstelle eines Facharztes ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführenDie Mitglieder der Auswahlkommissionen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Ausschreibung darf auch in FormMitglieder der Auswahlkommissionen und der Gutachter (§ 28 Abs. 3) müssen den Vorstand der KABEG und die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Der Vorstand der KABEG hat ein Mitglied einer Sammelausschreibung - und zwar jeweils für eine Abteilung - erfolgen. Von der Ausschreibung darf abgesehen werdenAuswahlkommission oder den Gutachter abzuberufen, wenn ein Mangel an Fachärzten in der in Betracht kommenden Fachrichtung besteht: in diesem Fall gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung” und nach Möglichkeit in der “Kärntner Ärztezeitung” zu erfolgen. Für den Inhalt der Ausschreibung gilt § 5 in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß die Beurteilungskommission (Abs. 4) jene fachlichen Unterlagen festzulegen hat, die vom Bewerber beizubringen sind, und daß die Bewerbungsfrist mit mindestens vier Wochen festzusetzengeistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(3) Für oder das Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 6 bis 12 sinngemäßMitglied/der Gutachter seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.