§ 58 K-NSG 2002

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung

1.

der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und

2.

der Nichtigkeitsgründe gemäß § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.08.2021 bis 31.12.2021

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung

1.

der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und

2.

der Nichtigkeitsgründe gemäß § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021.

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