§ 54 K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(l) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den (die) Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat dem ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels an einen Wahlberechtigten ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
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