(l) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen Vorrat von amtlichen Stimmzetteln (§ 58 Abs. 2) in der Zahl von 125 v. H. der Anzahl der in der Gemeinde (Wahlsprengel) wahlberechtigten Personen übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
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