(l) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die persönliche Ausübung des Wahlrechtes ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
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