§ 55 K-LWKWO 1991

K-LWKWO 1991 - Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(l) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Laufende Ziffer des Abstimmungsverzeichnisses” des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(3) Der Name einer Person, die für eine juristische Person oder für mehrere Personen oder für eine Personenmehrheit die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei dem die wahlberechtigte juristische Person (mehrere Personen, Personenmehrheit) verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, so ist dies in der Rubrik “Anmerkung” des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz “Vollmacht” zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person (mehrere Personen, Personenmehrheit) verzeichnet ist, vermerkt.

In Kraft seit 05.12.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 K-LWKWO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 K-LWKWO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 K-LWKWO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 K-LWKWO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 K-LWKWO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LWKWO 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 K-LWKWO 1991
§ 56 K-LWKWO 1991