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(1) Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.
(1) Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.