§ 4a K-LWKG Entscheidung über die Mitgliedschaft

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.2013

(1) Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Mitgliedschaft behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landwirtschaftskammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

(2) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landwirtschaftskammer Parteistellung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten