§ 40 K-LTGO Berichterstattung der Ausschüsse

Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Ausschuß ist berechtigt, die ihm zur Vorberatung zugewiesenen Verhandlungsgegenstände in jede Richtung hin abzuändern oder ihre Annahme überhaupt abzulehnen.

(2) Der nach dem Antrag des Ausschusses zu fassende Beschluß ist schriftlich auszufertigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. DieAuf die Ausfertigung des Beschlusses ist vom Obmann und vom Berichterstatter zu unterfertigen§ 39 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.06.2017

In Kraft vom 01.01.1997 bis 29.06.2017

(1) Der Ausschuß ist berechtigt, die ihm zur Vorberatung zugewiesenen Verhandlungsgegenstände in jede Richtung hin abzuändern oder ihre Annahme überhaupt abzulehnen.

(2) Der nach dem Antrag des Ausschusses zu fassende Beschluß ist schriftlich auszufertigen und an die Mitglieder des Landtages zu verteilen. DieAuf die Ausfertigung des Beschlusses ist vom Obmann und vom Berichterstatter zu unterfertigen§ 39 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

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