1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.
2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.
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