Art. 6 § 2 K-LSG

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.

2. Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.

3. Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 2 K-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 2 K-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 § 2 K-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 2 K-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 2 K-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 6 § 1 K-LSG
Art. 6 § 3 K-LSG