Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den für die Herstellung der Anlagen zwecks Ausnutzung der gesamten Wasserkraft in der Grenzstrecke notwendigen österreichischen Grund und Boden in die Staatshoheit der Tschecho-slowakischen Republik binnen spätestens zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung, daß das Werk innerhalb angemessener Frist begonnen und vollendet werde, abzutreten. Wird binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung nicht mit dem Bau begonnen, so geht das abgetretene Gebiet wieder in die Staatshoheit der Österreichischen Republik über.
Die zur Grundabtretung nötigen Unterlagen werden der österreichischen Regierung gleichzeitig mit der oben erwähnten Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung übermittelt.
Die für die Ausarbeitung des Grundeinlösungsoperates erforderlichen Katastralkarten werden seitens der österreichischen Regierung dem mährischen Landesausschusse über Anforderung mit der möglichsten Beschleunigung ausgefolgt werden.
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