Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.
Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.
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