Art. 6 § 4 K-LSG

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 4 K-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 4 K-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 § 4 K-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 4 K-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 4 K-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 6 § 3 K-LSG
Art. 6 § 5 K-LSG