Art. 6 § 1 K-LSG Räumliches und zeitliches Geltungsgebiet.

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist.

2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 6 § 1 K-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 6 § 1 K-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 6 § 1 K-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 6 § 1 K-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 6 § 1 K-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 5 § 2 K-LSG
Art. 6 § 2 K-LSG