Art. 9 K-LSG d) Ausgaben, die einseitig von jeder der beteiligten Regierungen zu tragen sind.

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025

Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen, inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.

(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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