Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen, inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.
(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)
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