Art. 4 K-LSG

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschecho-slowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittsscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: “Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg” versehen sind.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 K-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 K-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 K-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 K-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 K-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 K-LSG
Art. 5 § 1 K-LSG