Art. 2 K-LSG

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000):

Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg, wo die Gemeindegrenze zwischen Drasenhofen und Steinabrunn diese Landesgrenze trifft.

a) Gemeinden Steinabrunn und Herrnbaumgarten (Österreich) und Garschönthal (Tschecho-Slowakei).

Die Grenze folgt der oben genannten Gemeindegrenze bis zur Südecke der Parzelle 1242, geht weiter in gerader Linie zum Nordostrande der Parzelle 1281/2, übersetzt die Straße und geht in gerader Richtung gegen einen Punkt der Feldsberger Wasserleitung, der 170 Meter von der Südwestecke der Parzelle 1452 entfernt ist. Sie verläuft sodann, in einem Abstande vom 15 Meter, längs dieser Wasserleitung, bis sie den auf dem Rücken der Kallerhaide beim Hochreservoir der Wasserleitung und beim Kreuzungspunkt 279, Kallerhaide, westlich vorbeiführenden Fahrweg trifft. Die Grenze folgt sodann der Mittellinie dieses Fahrweges bis zu dessen Einmündung in die Straße Garschönthal-Steinabrunn (Parzelle 2609). Sie verläuft weiter in der Mitte dieser Straße bis zur Abzweigung des Weges Parzelle 2607, dann in der Mitte dieses letztgenannten Weges nach Süden (von Parzelle 1503, Gemeinde Garschönthal, angefangen führt dieser Weg entlang der Gemeindegrenze Garschönthal-Steinabrunn und Garschönthal-Herrnbaumgarten) bis zur Südspitze des Gemeindegebietes von Garschönthal.

b) Gemeinden Garschönthal und Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Schrattenberg (Österreich).

Die Grenze folgt der Südostgrenze der Gemeinde Garschönthal bis zum Anstoße der Parzellengrenze zwischen 5639 und 5640 (Gemeinde Schrattenberg) an die Straße Parzelle 2540 (Gemeinde Garschönthal), sodann dieser Parzellengrenze bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 5640. Sie folgt weiter in östlicher Richtung dem Südrande der Parzellen 5654 bis 5660 (Gemeinde Schrattenberg), dem Westrande der Parzelle 5475, dem Südrande der Parzelle 5661 bis einschließlich 5665, dem Westrande der Parzelle 5666 bis 5668, ferner der Mitte des Weges Parzelle 7086 bis zum Anstoße des Nordrandes der Parzelle 6078/1. Die Grenze zieht sodann längs des Nordrandes der Parzelle 6078/1, 6077, 6076, 6075, 6069 und 6716, überquert nun die Straße Schrattenberg-Feldsberg (Parzelle 7092/2), folgt dem Ostrande der Parzelle 6660, dem Nordrande der Parzelle 6654, dem Ostrande der Parzelle 6654 und 6652, ferner dem Nordrande der Parzelle 6651 bis zu dem Wege Parzelle 7009. Sie verläuft sodann in der Mitte dieses Weges und dann weiter am Südrande der Waldparzelle 6674 bis zum Anstoße an die Gemeindegrenze Feldsberg-Schrattenberg; sie folgt weiter der Südgrenze der Parzelle 1511 und der Westgrenze der Parzelle 1510 (Gemeinde Feldsberg) und übersetzt noch zweimal die erwähnte Gemeindegrenze, wobei sie die Parzelle 842 und 843 (Gemeinde Schrattenberg) dem tschecho-slowakischen Staate, die Parzellen 1492 bis 1495/2 (Gemeinde Feldsberg) dem österreichischen Staate zuschlägt. Sie folgt dann in östlicher und sodann in südlicher Richtung der Gemeindegrenze zwischen Feldsberg und Schrattenberg.

c) Gemeinden Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Katzelsdorf (Österreich).

Die Grenze folgt zunächst der Gemeindegrenze zwischen genannten Gemeinden bis zum Anstoße des Weges Parzelle 3185 (Gemeinde Katzelsdorf); dann der Mitte dieses Weges, ferner der Mitte des Weges Parzelle 661,660, übersetzt in Verlängerung des letzgenannten Weges die Parzelle 1762, folgt dann in nördlicher Richtung der Mitte der Straße Katzelsdorf-Feldsberg bis zum Anstoße der Verlängerung der nordöstlichen Grenze der Parzelle 1928, ferner dieser letztgenannten Linie bis an den Südrand der Parzelle 1927/1. Die Grenze zieht nunmehr entlang des Südrandes des Gelschinkwaldes (Parzelle 1927/1, einschließlich 3128/1 und 1926) bis zu dessen Südspitze und Südrande der Parzelle 1927/1 und 1924 bis zur Gemeindegrenze Katzelsdorf-Reinthal.

d) Gemeinden Reinthal, Bernhardsthal (Österreich) und Unter-Themenau (Tschecho-Slowakei).

Die Grenze folgt anfangs der Westgrenze der Gemeinde Reinthal in nördlicher Richtung, um alsbald in die Mitte der Wegparzelle 2863 einzutreten, der sie bis zur Abzweigung der Wegparzelle 2864 folgt. Sie verläuft sodann in der Mitte der letzteren bis zu deren Einmündung in die Straße Reinthal-Feldsberg (Parzelle 2860), weiter in der Mitte dieser Straße, ferner am Südrande der Parzelle 1185, endlich in der Mitte der Straße Reinthal-Lundenburg (Parzelle 2854/1) bis zur Gemeindegrenze Reinthal-Unter-Themenau.

Die Grenze verfolgt nunmehr die Südgrenze der Gemeinde Unter-Themenau über die Kote 187 in östlicher, dann nordöstlicher Richtung, wobei sie die Eisenbahn Wien-Lundenburg und die Straße Rabensburg-Unter-Themenau überquert, bis zur südlichen Ecke der Parzelle 1445 (Gemeinde Bernhardsthal).

Sie zieht nun entlang der Südostgrenze der vorgenannten Parzelle bis wieder zur Gemeindegrenze, längs dieser bis zur Südecke der Parzelle 1742 (Gemeinde Unter-Themenau), sodann längs der Südostgrenze der Parzelle 1742 und 1741/2, längs der Nordostgrenze dieser letztgenannten Parzelle und weiter zwischen den Parzellen 1751/1 und 2 einerseits und 1749/2 und 1 sowie 1750 anderseits (alle der Gemeinde Unter-Themenau), bis sie abermals die Gemeindegrenze trifft.

Die Grenze folgt nun der Gemeindegrenze zwischen Unter-Themenau und Bernhardsthal bis zum Anstoße der Grenze zwischen den Parzellen 1515 und 1516 (Gemeinde Bernhardsthal). Sie läuft nun zwischen den Parzellen 1515, 1514, 1513/1 und 2, 1512, 1511/2, 1510/2, 1497, 1503, 1549, 1583, 1582, 1567, 1569, 1570 im Westen und den Parzellen 1516, 1518/1, 1519, 1511/1, 1510/1, 1511/3, 1509, 1508, 1504, 1505, 1548, 1550, 1551, 1566, 1565 und 1564 im Osten bis an die Parzelle 1592 und endlich am Nordrande der Parzelle 1592 und 1595 bis zum Thayafluß, den die Grenze etwa zwei Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße Rabensburg-Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lundenburg kreuzt, erreicht.

Wo die vorbeschriebene Grenzlinie einer Straße oder einem Weg folgt, gilt ausnahmslos der Grundsatz, daß das betreffende Straßen- oder Wegstück als gemeinsam zu gelten hat, auch wenn die ganze Kommunikationsparzelle, an einer Gemeindegrenze gelegen, bisher ganz zum Gebiete einer der Grenzgemeinden gehört haben sollte.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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