Art. 5 § 2 K-LSG Artikel 2.

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.

Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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