Art. 1 § 4 K-LSG Artikel 4.

K-LSG - Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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