§ 21 K-LSchG Dauer der Schulpflicht

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Abs.Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO)§ 11b K-LFBAO nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 25.02.1993 bis 31.08.2014

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Abs.Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (K-LFBAO)§ 11b K-LFBAO nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.

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