§ 16 K-LRHG Koordination der Überprüfungstätigkeiten

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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