IV. Abschnitt
Überprüfungsverfahren
Überprüfungen der Gebarung
(1) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, soweit in § 8 Abs 1 lit f und in den §§ 10 und 11 nicht anderes bestimmt ist, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken (Art. 71 Abs 5 K-LVG).
(2) Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere Kriterien nach Abs 1 eingeschränkt durchgeführt werden (Art. 71 Abs 5 K-LVG). Sie dürfen sich auf die Gebarung eines Rechtsträgers im Gesamten erstrecken oder auf bestimmte Teilgebiete der Gebarung beschränkt werden. Stichprobenartige Überprüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn dadurch ein aussagekräftiger Einblick in die Gebarung des überprüften Rechtsträgers vermittelt wird. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Leiter des Landesrechnungshofes im Einzelfall festgelegt.
(3) Aus Anlaß von Überprüfungen darf der Landesrechnungshof auch
a) | Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie | |||||||||
b) | Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen geben. |
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