§ 16 K-LRHG Koordination der Überprüfungstätigkeiten

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) DieDer Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeitzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) DieDer Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeitzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

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