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(1) DieDer Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeitzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
(1) DieDer Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeitzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.