Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
In Kraft seit 23.03.2018 bis 31.12.9999
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