§ 19 K-LRHG Bericht der Landesregierung

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist (Art. 71 Abs. 11 K-LVG).

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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