§ 20 K-LRHG

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

VI. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 20

Zuständigkeiten des Rechnungshofes

 

Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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