(1) Dem Landesrechnungshof obliegt vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG).
(2) Als Großvorhaben gilt ein Vorhaben, das
a) | einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, zum Gegenstand hat, und zwar unabhängig davon, | |||||||||
aa) | ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird und | |||||||||
bb) | ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt, | |||||||||
b) | von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist und | |||||||||
c) | von einem Rechtsträger nach Abs. 4 durchgeführt werden soll. Vermögensübertragungen zwischen Rechtsträgern im Sinne des Abs. 4 gelten nicht als Großvorhaben. |
(3) Von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist jedenfalls ein Vorhaben, dessen Gesamtkosten 2 Promille Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des letztgültigen Landesvoranschlages übersteigen.
(4) Der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen Großvorhaben,
a) | die das Land oder ein der Gebarungsprüfung des Landesrechnungshofes nach § 8 Abs. 1 lit. b unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam durchführt, | |||||||||
b) | bei denen sich das Land oder ein der Gebarungsprüfung des Landesrechnungshofes nach § 8 Abs. 1 lit. b unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam anderer Rechtsträger bedient oder | |||||||||
c) | die von einer Unternehmung durchgeführt werden, an der das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt, sofern in diesen Fällen mindestens 50 v.H. der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von Förderungen, Subventionen oder Darlehen oder durch die Übernahme von Ausfallshaftungen, vom Land zur Verfügung gestellt werden, oder | |||||||||
d) | bei denen sich eine Unternehmung nach lit.c zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient. |
(5) Bei Großvorhaben, die der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen, sind detaillierte Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen anzustellen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Ist die Durchführung von Großvorhaben in mehreren Phasen geplant, sind die Kostenberechnungen für die einzelnen Durchführungsphasen jeweils getrennt darzustellen. Diese Berechnungsunterlagen sind zu erstellen:
a) | bei Vorhaben nach Abs. 4 lit. a und b von der Landesregierung und der der Gebarungsprüfung des Landesrechnungshofes unterliegende Rechtsträger, | |||||||||
b) | bei Vorhaben nach Abs. 4 lit. c und d von der Unternehmung. |
(6) Die Berechnungsunterlagen sind vor der Beschlußfassung über die Durchführung von Großvorhaben durch jene Stelle, die die Berechnungsunterlagen zu erstellen hat (Abs. 5), dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung die Berechnungsunterlagen auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen und in einem Bericht zusammenfassend darzustellen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG). Der Bericht ist jedenfalls der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls dem geprüften Rechtsträger zu übermitteln.
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