(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat unverzüglich nach Abschluss einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – die Mitglieder des Kontrollausschusses des Landtages über den Abschluss der Überprüfung zu informieren und im Rahmen der unmittelbar folgenden Sitzung des Kontrollausschusses über das vorläufige Ergebnis dieser Überprüfung mündlich zu berichten.
(2) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
(4) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(5) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des endgültigen Berichtes über seine Überprüfung zu berücksichtigen. Von einer Stellungnahme abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind im endgültigen Bericht zu begründen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem endgültigen Bericht als Beilagen anzuschließen.
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