(1) Durch dieses Gesetz wird ein Landesrechnungshof mit folgenden Aufgaben eingerichtet:
a) | Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden sowie anderer durch Landesverfassungsgesetz bestimmter Rechtsträger; | |||||||||
b) | Überprüfung von Großvorhaben des Landes sowie der anderen durch dieses Gesetz bestimmten Rechtsträger; | |||||||||
c) | Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluß; | |||||||||
d) | Besorgung sonstiger Aufgaben, die dem Landesrechnungshof durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden (Art. 70 K-LVG). |
(2) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig (Art. 71 Abs. 1 K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Landtages. Er führt die Bezeichnung “Kärntner Landesrechnungshof” und ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesrechnungshof” berechtigt.
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt (Art.71 Abs. 3 K-LVG).
(2) Der Präsident des Landtages hat die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtages eine Anhörung aller Bewerber um die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, durch den Kontrollausschuß des Landtages zu veranlassen.
(3) Zum Leiter des Landesrechnungshofes darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
„a) | ein Studium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder einer technischen Studienrichtung abgeschlossen hat und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, | |||||||||
b) | zum Kärntner Landtag – abgesehen vom Wohnsitzerfordernis – wählbar ist, | |||||||||
c) | keinem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehört, | |||||||||
d) | weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist, | |||||||||
e) | keine leitende Funktion in einer Unternehmung oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, und |
f) keine der Funktionen nach lit. c bis e innerhalb der letzten fünf Jahre innegehabt hat.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn weitere Jahre ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Leiters des Landesrechnungshofes
a) | mit Ablauf des Jahres, in dem der Amtsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Amtsinhabers auf die weitere Ausübung seines Amtes, | |||||||||
c) | mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 lit. b bis e, | |||||||||
d) | durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG oder | |||||||||
e) | durch die Abberufung des Amtsinhabers durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. |
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.
(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).
(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung “Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes” zu führen.
(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Kärntner Bezügegesetz 1997 geregelt sind. Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(3) Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter § 4 Abs. 5 zweiter Satz (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).
Kein Mitglied des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Dem Landtag ist – unabhängig von einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes – über derartige Meinungsverschiedenheiten zu berichten (Art. 70 Abs. 5 K-LVG).
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG).
(2) Als Großvorhaben gilt ein Vorhaben, das
a) | einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang, der aufgrund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, zum Gegenstand hat, und zwar unabhängig davon, | |||||||||
aa) | ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird und | |||||||||
bb) | ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt, | |||||||||
b) | von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist und | |||||||||
c) | von einem Rechtsträger nach Abs. 4 durchgeführt werden soll. Vermögensübertragungen zwischen Rechtsträgern im Sinne des Abs. 4 gelten nicht als Großvorhaben. |
(3) Von außergewöhnlicher finanzieller Bedeutung ist jedenfalls ein Vorhaben, dessen Gesamtkosten 2 Promille Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des letztgültigen Landesvoranschlages übersteigen.
(4) Der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen Großvorhaben,
a) | die das Land oder ein der Gebarungsprüfung des Landesrechnungshofes nach § 8 Abs. 1 lit. b unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam durchführt, | |||||||||
b) | bei denen sich das Land oder ein der Gebarungsprüfung des Landesrechnungshofes nach § 8 Abs. 1 lit. b unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam anderer Rechtsträger bedient oder | |||||||||
c) | die von einer Unternehmung durchgeführt werden, an der das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt, sofern in diesen Fällen mindestens 50 v.H. der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von Förderungen, Subventionen oder Darlehen oder durch die Übernahme von Ausfallshaftungen, vom Land zur Verfügung gestellt werden, oder | |||||||||
d) | bei denen sich eine Unternehmung nach lit.c zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient. |
(5) Bei Großvorhaben, die der Kostenüberprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen, sind detaillierte Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen anzustellen und in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Ist die Durchführung von Großvorhaben in mehreren Phasen geplant, sind die Kostenberechnungen für die einzelnen Durchführungsphasen jeweils getrennt darzustellen. Diese Berechnungsunterlagen sind zu erstellen:
a) | bei Vorhaben nach Abs. 4 lit. a und b von der Landesregierung und der der Gebarungsprüfung des Landesrechnungshofes unterliegende Rechtsträger, | |||||||||
b) | bei Vorhaben nach Abs. 4 lit. c und d von der Unternehmung. |
(6) Die Berechnungsunterlagen sind vor der Beschlußfassung über die Durchführung von Großvorhaben durch jene Stelle, die die Berechnungsunterlagen zu erstellen hat (Abs. 5), dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Der Landesrechnungshof hat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung die Berechnungsunterlagen auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen und in einem Bericht zusammenfassend darzustellen (Art. 70 Abs. 4 Z 2 K-LVG). Der Bericht ist jedenfalls der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls dem geprüften Rechtsträger zu übermitteln.
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben (§ 10) dahingehend, ob bei einzelnen oder bei mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen (Art. 70 Abs. 4 Z 3 K-LVG).
(2) Treten während der Durchführung von Großvorhaben bei einzelnen Durchführungsphasen Kostenüberschreitungen von mehr als 20 v. H. gegenüber den Soll-Kosten-Berechnungen auf oder ist mit Kostenüberschreitungen zumindest in dieser Höhe zu rechnen, sind die nach § 10 Abs. 5 zur Erstellung der Kostenberechnungsunterlagen verhaltenen Stellen verpflichtet, diese Umstände umgehend dem Landesrechnungshof, versehen mit einer ausführlichen Begründung für die Ursachen der Kostenüberschreitungen, zur Kenntnis zu bringen. Kostenüberschreitungen, die allein auf die Erhöhung des Baukostenindexes zurückzuführen sind, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Der Landesrechnungshof hat über das Ergebnis von Überprüfungen nach Abs. 1 und Abs. 2 der Landesregierung, dem Kontrollausschuss des Landtages und gegebenenfalls auch dem Rechtsträger nach § 10 Abs. 4 und jener Stelle, die das Verlangen nach der Durchführung der Überprüfung gestellt hat (§ 13 Abs. 1), zu berichten.
IV. Abschnitt
Überprüfungsverfahren
Überprüfungen der Gebarung
(1) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, soweit in § 8 Abs 1 lit f und in den §§ 10 und 11 nicht anderes bestimmt ist, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken (Art. 71 Abs 5 K-LVG).
(2) Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere Kriterien nach Abs 1 eingeschränkt durchgeführt werden (Art. 71 Abs 5 K-LVG). Sie dürfen sich auf die Gebarung eines Rechtsträgers im Gesamten erstrecken oder auf bestimmte Teilgebiete der Gebarung beschränkt werden. Stichprobenartige Überprüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn dadurch ein aussagekräftiger Einblick in die Gebarung des überprüften Rechtsträgers vermittelt wird. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Leiter des Landesrechnungshofes im Einzelfall festgelegt.
(3) Aus Anlaß von Überprüfungen darf der Landesrechnungshof auch
a) | Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie | |||||||||
b) | Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen geben. |
(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis f und gemäß § 11 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das
1. | vom Landtag, | |||||||||
2. | vom Kontrollausschuss des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder | |||||||||
3. | von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung | |||||||||
gestellt wird (Art. 71 Abs. 7 K-LVG). |
(2) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. g bis j und gemäß § 10 von Amts wegen durchzuführen (Art. 71 Abs. 7a K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. k bis n auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Art. 71 Abs. 7b K-LVG).
(4) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 3 ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein Antrag des Landtages gemäß Abs. 3 kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).
(5) In einem Verlangen, einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 1 oder 3 ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2). In einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 3 ist die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen.
(6) Die Zurücknahme eines Verlangens, eines Antrages oder eines Ersuchens kann nur durch denjenigen erfolgen, der das Verlangen, den Antrag oder das Ersuchen gestellt hat.
Überprüfungsbefugnisse
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
a) | durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten; | |||||||||
b) | die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen; | |||||||||
c) | Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen; | |||||||||
d) | Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören. |
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Leiter des Landesrechnungshofes zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat unverzüglich nach Abschluss einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – die Mitglieder des Kontrollausschusses des Landtages über den Abschluss der Überprüfung zu informieren und im Rahmen der unmittelbar folgenden Sitzung des Kontrollausschusses über das vorläufige Ergebnis dieser Überprüfung mündlich zu berichten.
(2) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen nach den §§ 10, 11 und Berichten gemäß § 18 – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind.
(3) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Werden in früheren Berichten aufgezeigte Mängel vom Landesrechnungshof neuerlich festgestellt, ist in der Stellungnahme zu begründen, warum diese Mängel nicht behoben worden sind. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
(4) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(5) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des endgültigen Berichtes über seine Überprüfung zu berücksichtigen. Von einer Stellungnahme abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofes sind im endgültigen Bericht zu begründen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem endgültigen Bericht als Beilagen anzuschließen.
Der Landesrechnungshof hat seine Überprüfungstätigkeiten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen mit denen des Rechnungshofes und des Landes hinsichtlich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte im Wege des Landtagsamtes den Mitgliedern des Kontrollausschusses und gleichzeitig der Landesregierung sowie der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Das Landtagsamt hat die Berichte des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Art. 71 Abs. 7b K-LVG oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 9a K-LVG).
(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten hat der Landesrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen (Art. 71 Abs. 10 K-LVG).
Der Landesrechnungshof hat zu dem von der Landesregierung dem Landtag vorgelegten Rechnungsabschluß innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht übersteigenden Frist einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Landesvoranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung dem Landesrechnungshof jeweils spätestens bis 1. April einen vorläufigen Rechnungsabschluss zur Verfügung zu stellen.
Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist (Art. 71 Abs. 11 K-LVG).
Auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses des Landtages hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden Frist nach Einlangen des Verlangens Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Obmann, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.
Der Landesrechnungshof kann eine Stellungnahme gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Spekulationsverbotsgesetzes abgeben.
Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben (Art. 70 Abs. 4d K-LVG).
VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Zuständigkeiten des Rechnungshofes
Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 25. Mai 1977 über das Kontrollamt, LGBl Nr 44/1977, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Besorgung der Aufgaben des Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Zu diesem Zeitpunkt beim Kontrollamt anhängige Überprüfungsverfahren sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand vom Landesrechnungshof nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der bisherige Leiter des Kontrollamtes - abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 - Leiter des mit diesem Gesetz eingerichteten Landesrechnungshofes. Mit diesem Zeitpunkt beginnt seine Amtsperiode nach § 3 Abs. 5 erster Satz zu laufen. Diese Bestellung gilt nicht als Wiederbestellung nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz. Die Verpflichtung zur Leistung des Gelöbnisses nach § 3 Abs. 4 entfällt. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für den Leiter des Landesrechnungshofes (§ 5 Abs. 4 bis Abs. 8) finden auf den bisherigen Leiter des Kontrollamtes keine Anwendung.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Kontrollamt beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem Landesrechnungshof zur Verfügung gestellt.
(6) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landesrechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(7) Landesbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012 beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, gelten als aufgrund dieses Gesetzes dort beschäftigte Bedienstete.
(8) Der Va. Abschnitt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ist nicht auf Untersuchungsausschüsse anzuwenden, die am Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2016 eingesetzt sind.
(9) § 3 Abs. 3 und Abs. 6 lit. c, § 8 Abs. 1 lit. b und c, § 19 erster Satz und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 16 außer Kraft. § 1 Abs. 1 lit. a, § 8 Abs. 1 lit. g bis n, § 8 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13, § 15, § 16 erster Satz und § 17 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und § 19c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 sind erstmals bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.
Gesetz vom 11. Juli 1996 über die Einrichtung eines
Landesrechnungshofes (Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 -
K-LRHG)
StF: LGBl Nr 91/1996
Änderung
I. Abschnitt (Einrichtung und Organisation) | |
§ | 1 Einrichtung des Landesrechnungshofes |
§ | 2 Zusammensetzung und Ausstattung des Landesrechnungshofes |
§ | 3 Bestellung und Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes |
§ | 4 Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes |
§ | 5 (entfällt) |
§ | 6 Vertretung des Leiters des Landesrechnungshofes |
§ | 7 Unvereinbarkeit |
II. Abschnitt (Überprüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof) | |
§ | 8 Zuständigkeiten zur Gebarungsüberprüfung |
§ | 9 Meinungsverschiedenheiten |
III. Abschnitt (Überprüfung von Großvorhaben durch den Landesrechnungshof) | |
§ | 10 Kostenüberprüfung von Großvorhaben |
§ | 11 Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben |
IV. Abschnitt (Überprüfungsverfahren) | |
§ | 12 Überprüfungen der Gebarung |
§ | 13 Initiative zur Überprüfung |
§ | 14 Überprüfungsbefugnisse |
§ | 15 Stellungnahme zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen |
§ | 16 Koordination der Überprüfungstätigkeiten |
V. Abschnitt (Berichte) | |
§ | 17 Überprüfungsberichte |
§ | 18 Bericht über den Rechnungsabschluß |
§ | 19 Bericht der Landesregierung |
Va. Abschnitt (Stellungnahmen) | |
§ | 19a Stellungnahmen für Untersuchungsauschüsse des Landtages |
VI. Abschnitt (Schluß- und Übergangsbestimmungen) | |
§ | 20 Zuständigkeiten des Rechnungshofes |
§ | 21 Übergangsbestimmungen |