§ 13 K-LRHG Initiative zur Überprüfung

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis f und gemäß § 11 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das

1.

vom Landtag,

2.

vom Kontrollausschuss des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder

3.

von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung

gestellt wird (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(2) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. g bis j und gemäß § 10 von Amts wegen durchzuführen (Art. 71 Abs. 7a K-LVG).

(3) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. k bis n auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Art. 71 Abs. 7b K-LVG).

(4) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 3 ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein Antrag des Landtages gemäß Abs. 3 kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).

(5) In einem Verlangen, einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 1 oder 3 ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2). In einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 3 ist die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen.

(6) Die Zurücknahme eines Verlangens, eines Antrages oder eines Ersuchens kann nur durch denjenigen erfolgen, der das Verlangen, den Antrag oder das Ersuchen gestellt hat.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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