§ 17 K-LRHG

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(2) Der Landesrechnungshof hat seine Berichte im Wege des Landtagsamtes den Mitgliedern des Kontrollausschusses und gleichzeitig der Landesregierung sowie der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Das Landtagsamt hat die Berichte des Landesrechnungshofes unverzüglich den Mitgliedern des Kontrollausschusses und – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – fünf Tage nach ihrem Einlangen den übrigen Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Art. 71 Abs. 7b K-LVG oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen (Art. 71 Abs. 9a K-LVG).

(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten hat der Landesrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen (Art. 71 Abs. 10 K-LVG).

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-LRHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-LRHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-LRHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-LRHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-LRHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 K-LRHG
§ 18 K-LRHG