Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesvoranschlages enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschuss des Landtages abgeben (Art. 70 Abs. 4d K-LVG).
In Kraft seit 21.02.2018 bis 31.12.9999
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