§ 13 K-LRHG Initiative zur Überprüfung

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis f und gemäß § 11 von Amts wegen oder aufgrund eines entsprechenden Verlangens durchzuführen, das

1.

vom Landtag,

2.

vom Kontrollausschuss des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder

3.

von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung

gestellt wird (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(2) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. g bis j und gemäß § 10 von Amts wegen durchzuführen (Art. 71 Abs. 77a K-LVG).

(23) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. k bis n auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Art. 71 Abs. 7b K-LVG).

(4) Ein Verlangen nach der Durchführung von Überprüfungeneines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden

a)

vom Landtag,

b)

vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder

c)

von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Akte der Gebarung (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(3) Das. Ein solches Verlangen kann sich auf die Durchführungist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 3 ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von Gebarungsüberprüfungen (§ 8)diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 1 Z 1 oder auf die Überprüfung der Durchführungein Antrag des Landtages gemäß Abs. 3 kann aufgrund eines selbständigen Antrages von GroßvorhabenMitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (§ 11Art. 71 Abs. 8 K-LVG) beziehen.

(45) ImIn einem Verlangen, einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 1 oder 3 ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2).

(5) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses des Landtages (Abs. 2 lit. b) darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden; ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses des Landtages vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 In einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 8 K-LVG)3 ist die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen.

(6) Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses des Landtages dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).

(7) Die Zurücknahme eines Verlangens, eines Antrages oder eines Ersuchens kann nur durch denjenigen (Abs. 2) erfolgen, der das Verlangen, den Antrag oder das Ersuchen gestellt hat.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.03.2018

(1) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a bis f und gemäß § 11 von Amts wegen oder aufgrund eines entsprechenden Verlangens durchzuführen, das

1.

vom Landtag,

2.

vom Kontrollausschuss des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder

3.

von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung

gestellt wird (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(2) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. g bis j und gemäß § 10 von Amts wegen durchzuführen (Art. 71 Abs. 77a K-LVG).

(23) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. k bis n auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen (Art. 71 Abs. 7b K-LVG).

(4) Ein Verlangen nach der Durchführung von Überprüfungeneines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden

a)

vom Landtag,

b)

vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder

c)

von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Akte der Gebarung (Art. 71 Abs. 7 K-LVG).

(3) Das. Ein solches Verlangen kann sich auf die Durchführungist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 1 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 3 ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von Gebarungsüberprüfungen (§ 8)diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 1 Z 1 oder auf die Überprüfung der Durchführungein Antrag des Landtages gemäß Abs. 3 kann aufgrund eines selbständigen Antrages von GroßvorhabenMitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (§ 11Art. 71 Abs. 8 K-LVG) beziehen.

(45) ImIn einem Verlangen, einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 1 oder 3 ist der Gegenstand der Überprüfung genau zu umschreiben; weiters ist anzugeben, ob die Überprüfung auf einzelne oder mehrere Überprüfungskriterien eingeschränkt durchgeführt werden soll (§ 12 Abs. 2).

(5) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses des Landtages (Abs. 2 lit. b) darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden; ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses des Landtages vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 In einem Antrag oder einem Ersuchen gemäß Abs. 8 K-LVG)3 ist die auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen möglichst genau darzulegen.

(6) Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses des Landtages dem Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 71 Abs. 8 K-LVG).

(7) Die Zurücknahme eines Verlangens, eines Antrages oder eines Ersuchens kann nur durch denjenigen (Abs. 2) erfolgen, der das Verlangen, den Antrag oder das Ersuchen gestellt hat.

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