(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes; der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
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