(1) Durch dieses Gesetz wird ein Landesrechnungshof mit folgenden Aufgaben eingerichtet:
a) | Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden sowie anderer durch Landesverfassungsgesetz bestimmter Rechtsträger; | |||||||||
b) | Überprüfung von Großvorhaben des Landes sowie der anderen durch dieses Gesetz bestimmten Rechtsträger; | |||||||||
c) | Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluß; | |||||||||
d) | Besorgung sonstiger Aufgaben, die dem Landesrechnungshof durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden (Art. 70 K-LVG). |
(2) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig (Art. 71 Abs. 1 K-LVG).
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Landtages. Er führt die Bezeichnung “Kärntner Landesrechnungshof” und ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesrechnungshof” berechtigt.
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