Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.
(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.
Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.
(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.