§ 15 K-LPVG Zentralwahlausschuß

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
§ 15

Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.

(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019
§ 15

Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.

(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im übrigenÜbrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

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