§ 23 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 23

Neuschaffung von Dienststellen

 

Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Zentralpersonalvertretung binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses ist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralpersonalvertretung auszuschreiben.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
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