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(1) Als Organe der KABEG sind der Vorstand, die Expertenkommission und der Aufsichtsrat berufen.:
a) | der Vorstand und | |||||||||
b) | der Aufsichtsrat. |
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(1) Als Organe der KABEG sind der Vorstand, die Expertenkommission und der Aufsichtsrat berufen.:
a) | der Vorstand und | |||||||||
b) | der Aufsichtsrat. |
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.