§ 46 K-LKABG Investitionsprogramm

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die KABEG hat für die von ihr geführten Landes-Krankenanstalten ein Investitionsprogramm zu erstellen. Dieses Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die von der KABEG in jeweils einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.

(2) Die Landesregierung hat mit der KABEG im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der der KABEG mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zur Umsetzung des Investitionsprogrammes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist bei der Berechnung des Nettogebarungsabganges der KABEG und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

(1) Die KABEG hat für die von ihr geführten Landes-Krankenanstalten ein Investitionsprogramm zu erstellen. Dieses Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die von der KABEG in jeweils einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar.

(2) Die Landesregierung hat mit der KABEG im vorhinein auf die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren die Summe der der KABEG mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zur Umsetzung des Investitionsprogrammes zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist bei der Berechnung des Nettogebarungsabganges der KABEG und der von ihr geführten Landeskrankenanstalten zu berücksichtigen.

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