§ 34 K-LKABG Bericht an den Vorstand

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Der BetriebsdirektorDie Krankenanstaltenleitung hat der KABEGdem Vorstand zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr inim Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 06.10.2010 bis 31.08.2012

Der BetriebsdirektorDie Krankenanstaltenleitung hat der KABEGdem Vorstand zumindest monatlich und darüber hinaus über Anfrage des Vorstandes, bei wichtigen Umständen oder bei Gefahr inim Verzug umgehend, über den Gang der Geschäfte der Landeskrankenanstalt sowie über ihre Situation zu berichten, wie auch Vorschläge über Verbesserungen im Betriebsablauf und der medizinischen, pflegerischen und wirtschaftlichen Führung vorzulegen.

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