§ 8 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999

Über das Ereignis der BegehungErkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs. 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).Über das Ereignis der BegehungErkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (Paragraph 101, Absatz 6, letzter Satz Forstgesetz 1975).

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.10.1979 bis 28.11.2024

Über das Ereignis der BegehungErkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs. 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).Über das Ereignis der BegehungErkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (Paragraph 101, Absatz 6, letzter Satz Forstgesetz 1975).

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