§ 8 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
§ 8

Über das Ereignis der Begehung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.10.1979 bis 28.11.2024
§ 8

Über das Ereignis der Begehung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).

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