§ 6 K-LFG

Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Abs. 6 erster Satz Forstgesetz 1975).Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Paragraph 101, Absatz 6, erster Satz Forstgesetz 1975).
  2. (1)Absatz einsJede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen.
  3. (2)Absatz 2Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (Paragraph 101, Absatz 6, zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.
  4. (3)Absatz 3Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Abs. 2) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Absatz 2,) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.
  5. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Abs. 2 angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß § 5 vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Absatz 2, angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß Paragraph 5, vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.04.2020 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 101 Abs. 6 erster Satz Forstgesetz 1975).Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Paragraph 101, Absatz 6, erster Satz Forstgesetz 1975).
  2. (1)Absatz einsJede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen.
  3. (2)Absatz 2Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (Paragraph 101, Absatz 6, zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.
  4. (3)Absatz 3Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Abs. 2) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Absatz 2,) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.
  5. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Abs. 2 angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß § 5 vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Absatz 2, angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß Paragraph 5, vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.

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