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(1) Die Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Kärnten herauszugeben und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen aufgenommen werden.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bericht nach Abs. 1 den Mitgliedern des Kärntner Landtages sowie allen Förderungswerbern und den geförderten Personen und Einrichtungen über deren Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Landesregierung hat in jedem Kalenderjahr einen Bericht über die Kulturförderung des Landes Kärnten herauszugeben und zu veröffentlichen, in dem insbesondere auch über die Verwendung der für die Kulturförderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landes zu berichten ist. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen aufgenommen werden.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bericht nach Abs. 1 den Mitgliedern des Kärntner Landtages sowie allen Förderungswerbern und den geförderten Personen und Einrichtungen über deren Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen.