§ 42c K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:

  1. (1)Absatz einsWerden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:
    1. a)Litera ahat die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;
    2. b)Litera bhat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;
    3. c)Litera cdürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag auch alleine die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.
  3. (3)Absatz 3Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
  4. (4)Absatz 4Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4.Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Absatz 2 bis Absatz 4,
  5. a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
  6. b)Litera bdie gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
  7. c)Litera cdie Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.08.2024

Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:

  1. (1)Absatz einsWerden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:
    1. a)Litera ahat die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;
    2. b)Litera bhat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;
    3. c)Litera cdürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag auch alleine die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.
  3. (3)Absatz 3Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
  4. (4)Absatz 4Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4.Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Absatz 2 bis Absatz 4,
  5. a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
  6. b)Litera bdie gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
  7. c)Litera cdie Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.

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